Palliativversorgung

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Allgemeine Informationen

Die Palliativversorgung ist eine umfassende Betreuung von Patienten mit einer unheilbaren, fortschreitenden Erkrankung, welche bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat. Dies bedeutet, dass eine heilende Therapie nicht möglich und die Lebenserwartung begrenzt ist. 

Dabei sind die obersten Ziele dieser Betreuung die Linderung von körperlichen Beschwerden zur Verbesserung der Lebensqualität. Die Palliativversorgung umfasst daher nicht nur die Behandlung von Symptomen, sondern kümmert sich ganzheitlich um die Bedürfnisse des Patienten und seiner Angehörigen. Dabei dient die Symptomkontrolle der Linderung von körperlichen Schmerzen und Symptomen wie Übelkeit, Müdigkeit, Appetitlosigkeit und Luftnot, während unterstützende Therapien die durch die Erkrankung oft auftretenden psychosozialen Probleme lindern sollen.

Palliativerkrankungen können beispielsweise Krebserkrankungen, AIDS oder auch neurologische Erkrankungen sein.

Aufgrund der außergewöhnlichen körperlichen und psychischen Belastung von Palliativpatienten erfordert deren Betreuung spezielle Ansätze und Arbeitsweisen.

  • Multiprofessionelle und interprofessionelle Zusammenarbeit:
    Diese soll eine individuelle Betreuung des Patienten und seiner Angehörigen bis zum Tod, durch ein multiprofessionelles Team aus Ärzten, Pflegekräften, Seelsorger, Sozialarbeiter sowie Institutionen wie Krankenhäuser, Palliativstationen und Hospizen ermöglichen.
  • Schaffung von Vertrauen:
    Das multiprofessionelle Team sollte einen offenen und ehrlichen Umgang mit dem Palliativpatienten und dessen Angehörigen pflegen. Dadurch soll sich der Patient sicher, geborgen und ernst genommen fühlen.
  • Ganzheitlicher Ansatz:
    Die Betreuer konzentrieren sich auf den ganzen Menschen, nicht nur auf die Erkrankung.
  • Förderung der Lebensqualität:
    Spezialisierte ärztliche und pflegerische Fachkräfte lindern Schmerz und Symptome wie etwa Übelkeit, Depression, oder Appetitlosigkeit, und beeinflussen so die Lebensqualität positiv.
  • Akzeptanz des Todes:
    Der Tod wird als Teil des Lebens akzeptiert. Der sterbende Mensch wird dabei begleitet. Eine aktive Sterbehilfe wird abgelehnt.
  • Respekt vor dem Patienten:
    Die Autonomie des Patienten wird respektiert und seine persönlichen Wünsche werden akzeptiert.
  • Hilfe für die Angehörigen:
    Diese umfasst zum Beispiel eine Unterstützung bei der Pflege oder eine psychosoziale Unterstützung von Familie und Freunden.

Phasen der Palliativversorgung

Bei der Palliativversorgung sind krankheitsbedingt drei Phasen der Betreuung zu unterscheiden.

  • Die Rehabilitationsphase bezeichnet die Wiedereingliederung eines Kranken in das berufliche oder gesellschaftliche Leben. Das Ziel der Rehabilitationsphase in der Palliativmedizin ist, dass der Patient ein aktiveres Leben führen kann und durch eine gute Symptomkontrolle bestmögliche Mobilität wiedererlangt.
  • Mit Terminalphase werden die letzten Wochen eines Schwerkranken vor seinem Tod bezeichnet.
  • Die dritte Phase ist die Sterbephase oder Finalphase.

Die palliativmedizinische Versorgung kann zum Teil ambulant über Hausärzte oder stationär in Krankenhäusern erfolgen. Einige Krankenhäuser verfügen über sogenannte Brückenteams. Diese gewährleisten eine palliativmedizinische Versorgung im häuslichen Umfeld mit Bezug zu stationären Einrichtungen wie Palliativstationen.

Spezialisierte Palliativversorgung – SAPV

Mit der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) wurde 2007 die gesetzliche Grundlage geschaffen, nach der schwerstkranke und sterbende Patienten in der häuslichen oder familiären Umgebung Anspruch auf leidensmindernde (palliative) medizinische und pflegerische Behandlung haben. Damit soll dem Wunsch vieler Patienten entsprochen werden, bis zu ihrem Tod im vertrauten Umfeld bleiben zu können.[...] Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern. Grundsätzlich sollen dabei die Symptome der Erkrankung über einen medizinisch-pflegerischen Ansatz individuell gelindert werden.

Die SAPV kann im Haushalt des schwerstkranken Menschen oder seiner Familie oder in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Im Mittelpunkt der Versorgung stehen immer die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Patienten sowie seiner Angehörigen.

Notwendige medizinische Behandlungen werden in der Regel durch den Hausarzt erbracht. Zum Teil übernehmen Angehörige die Pflege, oder sie werden von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt. Reicht die allgemeine ambulante Palliativversorgung zur Symptomlinderung nicht aus, kann der Hausarzt zusätzlich einen Facharzt für Palliativmedizin oder ein Palliative-Care-Team als SAPV-Leistungserbringer hinzuziehen. Dabei besteht im Sinne der Palliative Care die Zielsetzung in der Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität und Selbstbestimmung der Schwerstkranken sowie in der Unterstützung der Angehörigen beziehungsweise der vertrauten Personen. Palliativmediziner in Zusammenarbeit mit Palliativpflegefachkräften sowie Apotheker, Seelsorger, Physiotherapeuten und andere stellen eine teilweise oder vollständige Versorgung des Patienten sicher.

Die SAPV ergänzt somit das bestehende Versorgungsangebot. Sie kann als alleinige Beratungsleistung, additiv unterstützende Teilversorgung oder vollständige Patientenbetreuung erbracht werden.

Ein Anspruch auf SAPV besteht wenn:

  • Sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch Ihre Lebenserwartung begrenzt ist und
  • Sie eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant erbracht werden kann.

Hinweis: Die SAPV kann nur von einer behandelnden Vertragsärztin oder von einem behandelnden Vertragsarzt verordnet werden. Die Krankenkasse übernimmt bis zu einer Entscheidung über die weitere Leistungserbringung die Kosten für die verordneten und erbrachten Leistungen, wenn Sie die Verordnung spätestens am dritten Arbeitstag nach deren Ausstellung der Krankenkasse vorgelegt haben.

Die SAPV darf ausschließlich von Leistungserbringern erbracht werden, die in einer interdisziplinären Versorgungsstruktur organisiert und 24 Stunden am Tag erreichbar sind. Die Versorgungsstruktur besteht insbesondere aus qualifizierten Ärzten und Pflegefachkräften unter Beteiligung ambulanter Hospizdienste.

Die SAPV umfasst folgende Inhalte:

  • Koordination der spezialisierten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Maßnahmen
  • Versorgung im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit
  • Symptomlinderung durch Anwendung von Medikamenten oder anderen Maßnahmen
  • Erstellen eines individuellen Behandlungsplans sowie vorbeugendes Krisenmanagement und Bedarfsintervention
  • Ruf-, Notfallinterventionsbereitschaft rund um die Uhr im Rahmen der zu erbringenden Maßnahmen
  • Beratung, Anleitung und Begleitung der Patienten und ihrer Angehörigen zur palliativen Versorgung
  • psychosoziale Unterstützung im Umgang mit der schweren Erkrankungen durch eine enge Zusammenarbeit mit beispielsweise der Seelsorge, Sozialarbeit und ambulanten Hospizdiensten

Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien, welche Anforderungen an die Erkrankungen sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten für die Durchführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bestehen. In einer Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege konkretisiert er die Leistungen der Palliativpflege.

Gesetz zur Hospiz- und Palliativversorgung

Am 8.12.2015 trat das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland in Kraft. Geregelt wird im Wesentlichen Folgendes:

  • Die Palliativversorgung wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
  • Um insbesondere in ländlichen Regionen den weiteren Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) zu beschleunigen, wird ein Schiedsverfahren für entsprechende Versorgungsverträge eingeführt.
  • Die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenen-Hospize wird verbessert. Unterdurchschnittlich finanzierte Hospize erhalten einen höheren Tagessatz je betreutem Versicherten (Anstieg von rund EUR 198,00 auf rund EUR 261,00 in 2016).
  • Die Krankenkassen tragen 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt.
  • Hospizdienste erhalten mehr finanziellen Spielraum, um auch die Trauerbegleitung der Angehörigen mit zu unterstützen.
  • Krankenhäuser können Hospizdienste mit Sterbebegleitungen beauftragen.
  • Die Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung.
  • Pflegeheime werden zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet.
  • Pflegeheime sollen ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung en Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten. Dieses besondere Beratungsangebot wird ebenfalls von den Krankenkassen finanziert.
  • Krankenhäuser können hauseigene Palliativ-Teams aufbauen oder mit externen Diensten kooperieren.
  • Versicherte erhalten einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung.

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Freigabevermerk

Sächsische Landesärztekammer. 16.06.2016