Vereinsvorstand

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Rechtsstellung

Ein Verein ist körperschaftlich organisiert. Er hat ein Organ, das für den Verein im Rechtsverkehr auftritt. Dieses Organ ist der Vorstand, den jeder Verein haben muss. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechts- und Geschäftsverkehr.

Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so ist das Vorstandsmitglied zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt. Wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht und die Satzung keine Regelung zur Vertretung trifft, wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.

Aufgaben

Der Vorstand wird auch als Geschäftsführungsorgan des Vereins bezeichnet.

  • Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  • Er ist für die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister sowie für die Anmeldung von Änderungen verantwortlich.
  • Er erfüllt die steuerlichen Pflichten des Vereins; er vertritt den Verein gegenüber dem Finanzamt.
  • Der Vorstand gibt die eidesstattliche Versicherung für den Verein ab.

Bestellung

Die Bestellung des Vorstands erfolgt in der Regel durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese Regel ist aber nicht zwingend. Vielmehr kann die Satzung beispielsweise auch vorsehen, dass der Vorstand durch ein Kuratorium gewählt wird.

Tätigkeit und Haftung

Der Vorstand muss dem Verein Auskunft über seine Tätigkeit erteilen und Rechenschaft ablegen. Dazu gehört auch, dass er über die finanziellen Mittel berichtet, die er verwendet. Alles, was die Vorstandsmitglieder aufgrund der Tätigkeit für den Verein erhalten (zum Beispiel Schriftverkehr, Akten und dergleichen), müssen sie dem Verein zur Verfügung stellen.

Der Vorstand hat auch gegenüber dem Finanzamt Berichtspflichten.

Die Vorstandsmitglieder eines Vereins haften persönlich gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern für in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachte Schäden (sogenannte Innenhaftung). Wenn das Vorstandsmitglied allerdings unentgeltlich tätig ist oder lediglich eine Vergütung von höchstens EUR 720,00 im Jahr erhält, dann haftet es für seine Vorstandstätigkeit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Für in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachte Schäden haften die Vorstandsmitglieder auch Dritten gegenüber persönlich. Eine Haftungsbeschränkung wie gegenüber dem Verein oder seinen Mitgliedern auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit tritt bei der sogenannten Außenhaftung nicht ein. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Vergütung

Eine Vergütung für seine Tätigkeit kann der Vorstand nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich in der (beziehungsweise durch die) Vereinssatzung festgelegt ist. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat er lediglich einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.

Soll das Vorstandsmitglied eine Vergütung bekommen, braucht der Verein

  • eine Regelung in der Vereinssatzung und
  • einen Dienstvertrag zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Verein. Zuständig für den Abschluss dieses Vertrages mit dem Vorstandsmitglied ist die Mitgliederversammlung, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist.

Erhält das Vorstandsmitglied eine Vergütung, obwohl dies nicht in der Satzung geregelt ist, so verstößt der Verein unter Umständen gegen die Vorgaben des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts. Dies gilt auch, wenn die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist.

Bezieht das Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit, so erzielt es im Regelfall steuerpflichtige Einkünfte als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin. Dies hat zur Folge, dass der Verein die steuer- und abgaberechtlichen Arbeitgeberpflichten erfüllen muss.

Ende des Vorstandsamtes

Die Bestellung des Vorstands kann jederzeit widerrufen werden. Diese Möglichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Ansonsten kann das Amt des Vorstands auch mit dem Ablauf seiner Amtszeit oder Amtsniederlegung enden.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023