Insolvenz einleiten

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Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Neben der schriftlichen Antragstellung ist auch eine Übermittlung des Antrages durch elektronische Post möglich, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wurde.

Die Anforderungen an den Eröffnungsantrag unterscheiden sich, je nachdem, ob der Schuldner* oder der Gläubiger ihn stellt. Antragsberechtigt sind beide.

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt oder seinen Sitz hat, beziehungsweise vorrangig der Ort, an dem der Schwerpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt. In Sachsen gibt es Insolvenzgerichte in Chemnitz, Dresden und Leipzig.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Eröffnungsantrag – Inhalt und Anforderungen

Die Anforderungen an den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Schuldner selbst oder ein Gläubiger den Antrag stellt.

Gläubiger

Stellt ein Gläubiger den Eröffnungsantrag, muss er Forderung und Insolvenzgrund "glaubhaft" machen. Zweifel am Bestehen von Forderung und Insolvenzgrund gehen zu Lasten des Gläubigers.

Schuldner

Stellt dagegen der Schuldner selbst den Eröffnungsantrag, sind die Anforderungen geringer. Es genügt eine schlüssige Darstellung des Insolvenzgrundes. Eine Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes ist in der Regel nur erforderlich, wenn noch nicht alle vertretungsberechtigten Organe einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH mit mehreren Geschäftsführern) den Eröffnungsantrag gestellt haben.

Antragsannahme und -prüfung

Das Gericht prüft zunächst, ob der Eröffnungsantrag zulässig ist. Ist das der Fall, werden von Amts wegen alle Umstände ermittelt, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, insbesondere, ob

  • einer der Eröffnungsgründe vorliegt und
  • das vorhandene Vermögen (Masse) die Kosten des Verfahrens deckt.

In dieser Phase kann das Gericht auch Sicherungsmaßnahmen anberaumen. So ordnet das Gericht etwa ein Vollstreckungsverbot an, wenn zu befürchten ist, dass einzelne Gläubiger die Einzelzwangsvollstreckung betreiben, um sich einen Vorteil vor den anderen Gläubigern zu verschaffen.

Vorläufige Insolvenzverwaltung

In der Zeit zwischen der Einreichung des Eröffnungsantrags und der Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, besteht die Gefahr, dass sich die Situation des Schuldners weiter verschlechtert. Daher setzt das Insolvenzgericht zur Sicherung des Vermögens des Schuldners in diesen Fällen einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder eine Insolvenzverwalterin ein.

Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren

Stellt der Schuldner einen Antrag auf Eigenverwaltung, gelten im Eröffnungsverfahren zum Teil besondere Regelungen. Ist dieser Antrag nicht offensichtlich aussichtslos, soll dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt werden. Zudem wird anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der die weitere Führung der laufenden Geschäfte durch den Schuldner zu kontrollieren hat.

Schutzschirmverfahren

Der Schuldner kann im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung im Rahmen eines sogenannten Schutzschirmverfahrens ein eigenständiges Sanierungsverfahren beantragen, wenn

  • die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren vorliegen und
  • lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt, der Schuldner aber nicht zahlungsunfähig ist, die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist und hierfür eine spezielle Bescheinigung vorgelegt wird.

Im Rahmen des Schutzschirmverfahrens hat der Schuldner maximal drei Monate Zeit, um einen Insolvenzplan zu erstellen. Der Schuldner kann hierfür insbesondere Vollstreckungsschutz beantragen. Anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der vom Schuldner vorgeschlagen werden kann.

Die Möglichkeit des "Schutzschirms" soll das Vertrauen der Schuldner in das Insolvenzverfahren stärken und gleichzeitig ein Anreiz schaffen, frühzeitig einen Eröffnungsantrag zu stellen, um rechtzeitig die Weichen für eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens zu stellen.

Beschluss: Insolvenzeröffnung oder Abweisung

Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Andernfalls weist es den Antrag ab. Der häufigste Grund dafür ist, dass das vorhandene Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht deckt (Abweisung mangels Masse).

Auf Antrag der Gläubiger kann das Verfahren trotz fehlender Masse durchgeführt werden, wenn ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt wird.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023