Gesundheitsberufe

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Akademische Heilberufe
Gesundheitsfachberufe
Heilpraktiker

Hinweis: Die Tätigkeit in Gesundheitsberufen ist nicht durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie abgedeckt. Die Verwaltungsverfahren in Zusammenhang mit Gesundheitsberufen können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Akademische Heilberufe

Wer in den Berufen Arzt*, Zahnarzt, Psychotherapeut und Apotheker tätig werden möchte, benötigt eine Approbation. Die Approbation berechtigt dazu, den jeweiligen akademischen Gesundheitsberuf auszuüben und die betreffende Berufsbezeichnung zu tragen.

Eine Approbation wird in folgenden Gesundheitsberufen benötigt:

  • Arzt
  • Zahnarzt
  • Apotheker
  • Psychologischer Psychotherapeut
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Mit der Approbation sind Sie automatisch Pflichtmitglieder der Kammer für den jeweiligen Gesundheitsberuf.

Ausländische Berufsabschlüsse

Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben, prüft die zuständige Stelle, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Sie erhalten die Approbation nur, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine Approbation. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Die Erteilung der Approbation richtet sich nach der Bundesärzteordnung (BÄO) beziehungsweise dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) der Bundesapothekerordnung (BAO). Zuständige Behörde im Freistaat Sachsen für die Erteilung sowie das Erlöschen, die Zurücknahme und den Widerruf von Approbationen ist die Landesdirektion Sachsen.

Gesundheitsfachberufe

In bestimmten Gesundheitsfachberufen ist eine staatliche Erlaubnis erforderlich, um ohne Einschränkung tätig sein zu können.

Die Erlaubnis berechtigt dazu, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben als

  • Altenpfleger
  • Diätassistent
  • Ergotherapeut
  • Hebamme/Entbindungspfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Logopäden
  • Masseure und medizinische Bademeister
  • Notfallsanitäter
  • Orthoptisten
  • pharmazeutisch-technische Assistenten
  • Physiotherapeuten
  • Podologen
  • technische Assistenten in der Medizin
  • Pflegefachmann

Die Ausbildung erfolgt an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe. Zum Pflegefachmann wird zusätzlich auch an Hochschulen ausgebildet. Die Ausbildungen schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Für die staatliche Prüfung ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen zuständig.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf wird auf Antrag durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) erteilt.

Heilpraktiker

Heilpraktiker benötigen keine Approbation, dürfen die Heilkunde aber nur ausüben, wenn sie dafür die Erlaubnis besitzen.

Die Ordnungsbehörde erteilt die Erlaubnis im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Neben dem vollständigen Spektrum kann der Beruf des Heilpraktikers auch auf die Behandlungsfelder Physiotherapie oder Psychotherapie beschränkt sein.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Bezeichnungen für die Berufsgruppen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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    Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 15.09.2022