Besteuerung von Auslandseinkommen

Inhalte aus AMT24

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland – unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz, EStG)

Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Wo haben Sie Ihren Wohnsitz?

Nach der Abgabenverordnung hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung so nutzt, dass die Umstände der Nutzung darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Hinweis: Hat ein Steuerpflichtiger* mehrere Wohnsitze, so reicht es für die unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich aus, dass einer dieser Wohnsitze im Inland liegt. Fehlt es an einem Wohnsitz im Inland, ist dennoch die unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Wo haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung (§ 9 AO) hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist, von Ausnahmen wie Aufenthalten zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Zwecken abgesehen, stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Der Aufenthalt und nicht die Staatsangehörigkeit zählt bei der Besteuerung

Auf die Staatsangehörigkeit kommt es für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht an. Es gilt das Universalitätsprinzip (beziehungsweise das Totalitätsprinzip). Daher ist derjenige, der seinen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, grundsätzlich mit seinem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig, unabhängig davon, wo die Einnahmequellen gelegen sind. Es kommt somit grundsätzlich nicht darauf an, ob Sie im Inland oder im Ausland arbeiten.

Diese allgemeinen Grundsätze gelten unter Umständen nicht, wenn zwischen Deutschland und dem Land, in dem Ihre Einkunftsquelle gelegen ist beziehungsweise in welchem Sie arbeiten, ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde. Die Tatsache, dass der Wohnsitzstaat, aber auch der Staat, in dem die Einkunftsquelle gelegen ist, das Besteuerungsrecht für sich in Anspruch nehmen, kann zu einer Doppelbesteuerung führen, welche durch Doppelbesteuerungsabkommen vermieden oder gemildert wird.

Doppelbesteuerung? Fragen Sie Ihr sächsisches Finanzamt!

Sie sollten sich in diesen Fällen informieren, welchem Staat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für Ihre Einkünfte zusteht. Hierfür steht Ihnen in Ihrem zuständigen sächsischen Finanzamt ein Ansprechpartner für internationales Steuerrecht zur Verfügung.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Absatz 2 EStG, abweichend von den vorgenannten Grundsätzen, auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen (sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht).

Unter bestimmten Voraussetzungen werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht). Anwendung findet diese Regelung unter anderem bei sogenannten Grenzpendlern (Einpendlern) mit Inlandseinkünften.

Doppelansässigkeit – entscheidend ist Ihr Lebensmittelpunkt!

Wenn Sie sowohl im Inland, als auch in einem anderen Staat – mit dem ein Doppelbesteuerungsbesteuerungsabkommen besteht – nach dessen nationalen Steuerrecht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (zum Beispiel bei Doppelwohnsitz), richtet sich die Beurteilung Ihrer Ansässigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.

Nach dem OECD-Musterabkommen, an welchem sich die meisten Doppelbesteuerungsabkommen orientieren, gilt Folgendes: Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtig, so gilt sie nur in dem Staat als ansässig, indem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden oder verfügt die Person in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem von beiden Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Auch in diesem Fall sollten Sie sich über existierende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betreffenden Staaten informieren, um eine doppelte Besteuerung Ihrer Einkünfte zu vermeiden. Hierfür steht Ihnen in Ihrem zuständigen sächsischen Finanzamt ein Ansprechpartner für internationales Steuerrecht zur Verfügung.

Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nur im Ausland – in der Regel unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland

Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, dann sind Sie in der Regel in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und unterliegen dem in Ihrem Ansässigkeitsstaat geltenden Steuerrecht.

Informieren Sie sich rechtzeitig über die entsprechende Gesetzgebung vor Ort. Auskünfte dazu erhalten Sie bei den entsprechenden Auslandsvertretungen.

In diesen Fällen kommt es nur zu einer beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Absatz 4 EStG) im Inland, wenn und soweit Sie Einkünfte im Inland erzielen. Es gilt das Territorialitätsprinzip. Nur bestimmte Einkunftsquellen im Inland unterliegen der deutschen Einkommensteuer.

In den Fällen, in denen Sie in einem Staat unbeschränkt steuerpflichtig sind, der mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, wird eine Doppelbesteuerung der Einkünfte durch Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen vermieden oder gemildert. Sie sollten sich in diesen Fällen informieren, welchem Staat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für Ihre Einkünfte zusteht. Hierfür steht Ihnen in Ihrem zuständigen sächsischen Finanzamt ein Ansprechpartner internationales Steuerrecht zur Verfügung.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024