Schaustellungen von Personen

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Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehört die Schaustellung von Personen. 

Wenn Sie gewerbsmäßig in Ihren Geschäftsräumen Schaustellungen von Personen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hinweis: Sie brauchen diese Erlaubnis nicht, wenn es sich um künstlerische, sportliche oder akrobatische Darbietungen handelt.

Weiterhin müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen.

Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück bzw. Ihre Geschäftsräume zu Überwachungszwecken während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen. Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.

Wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Voraussetzungen für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen sind:

  • Zuverlässigkeit des Antragsstellers*
  • Die Schaustellungen laufen den guten Sitten nicht zuwider.
  • Die örtliche Lage des Gewerbebetriebs widerspricht nicht dem öffentlichen Interesse und lässt insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Lärm) oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024