Insolvenzverwaltung

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Amtliches Organ in unabhängiger Stellung

Insolvenzverwalter* nehmen eine zentrale Position ein: Während des gesamten Verfahrens haben grundsätzlich nur sie die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen.

Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht auf Antrag des Schuldners die Eigenverwaltung anordnet. Dann kann der Schuldner weiter über die Insolvenzmasse verfügen und diese verwalten. Anstelle des Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt, der den Schuldner beaufsichtigt. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Anordnung der Eigenverwaltung jedoch nicht möglich.

Insolvenzverwalter sind keine Sachwalter schlechthin, sondern sie erfüllen ihre Aufgaben als Unternehmer und als amtliches Organ. Als letzteres haben sie vor allem

  • die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu sichern,
  • die Interessen aller Verfahrensbeteiligten zu wahren und
  • unabhängig zu sein.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Hauptzweck: Forderungen befriedigen

Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter sieht sich gezwungen, dieses Ziel notfalls auch mit unpopulären Entscheidungen wie Entlassung und Betriebsschließung zu erreichen. Die Maßnahmen müssen allerdings zweckdienlich sein und in angemessener Weise erfolgen.

Persönliche Profit-Interessen der Insolvenzverwalter sind ausgeschlossen – die Vergütung wird nach gesetzlicher Maßgabe gerichtlich festgesetzt.

Einsetzung ("Bestellung") durch das Gericht

Das Gericht setzt den Insolvenzverwalter zu Beginn des Verfahrens ein und übt die Aufsicht über ihn aus. Einbezogen werden ausschließlich fachlich geeignete Personen, wie etwa Fachanwälte und -anwältinnen für Insolvenzrecht oder Vertreter der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe.

Um geeignete Personen zu finden, greifen die Gerichte auf die sogenannte Insolvenzverwalterliste in Form einer Datenbank zu. Zudem kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss, der gegebenenfalls eingesetzt wird, einen Insolvenzverwalter vorschlagen. Nicht selten fällt die Entscheidung des Gerichts zugunsten derjenigen, die sich im Eröffnungsverfahren bereits im Rahmen der vorläufigen Verwaltung bewährt haben. Sofern ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, wirkt dieser bei der Bestellung mit.

Mit ihrer "Bestellung" erhalten Insolvenzverwalter eine amtliche Urkunde, die ihnen auch als Ausweis gegenüber Dritten dient.

Bestätigung durch die Gläubigerversammlung

Wer das schuldnerische Vermögen verwaltet, entscheiden letztlich die Gläubiger. In der ersten Gläubigerversammlung wählen die stimmberechtigten Vertreter die Verwaltung ab oder bestätigen sie im Amt. Das Gericht darf eine andere Person nur dann nicht bestellen, wenn diese für das Amt ungeeignet ist.

Aufgaben und Befugnisse

Der Insolvenzverwalter

  • nimmt unverzüglich nach Insolvenzeröffnung das gesamte schuldnerische Vermögen in Besitz
  • füllt die unternehmerischen Funktionen aus
  • tritt in alle vermögensrechtlichen Beziehungen des Unternehmens ein
  • erstellt eine detaillierte Vermögensübersicht zu Verfahrensbeginn
  • führt eine Liste mit den Forderungen der Gläubiger (Insolvenztabelle)
  • macht Rechtshandlungen rückgängig, die Gläubiger benachteiligen
  • verwertet Vermögensgegenstände, leitet den Unternehmensverkauf ein und / oder unterbreitet einen Insolvenzplan als Vorschlag zur Unternehmenssanierung
  • nimmt die Auszahlung an die Gläubiger vor

Insolvenzanfechtung (Rückgabe-Forderung)

Der Insolvenzverwalter ist auch verpflichtet, Vermögen zurückzufordern, das rechtmäßig zur Masse gehört, sich aber in fremdem Eigentum / Besitz befindet.

Beispiel: Ein insolventer Unternehmer übertrug kurz vor Beantragen der Insolvenz noch zwei Grundstücke samt Betriebsgebäuden an einen Gläubiger und eine Verwandte. Mit Hilfe einer "Insolvenzanfechtung" vermag der Insolvenzverwalter die Immobilien im Interesse der Gläubigergemeinschaft zur Masse zurückzuholen.

Anfechtbare Rechtshandlungen vor Beantragen der Insolvenz sind unter anderem

  • vorsätzliche Schädigungen der Gläubiger innerhalb der letzten zehn Jahre
  • unentgeltliche Leistungen innerhalb der letzten vier Jahre
  • Leistungen innerhalb der letzten drei Monaten bei bekannter Zahlungsunfähigkeit
  • Bestellung von Sicherheiten innerhalb der letzten drei Monate bei bekannter Zahlungsunfähigkeit

Verantwortung bei Weiterbetrieb und Liquidation

Für die Gläubigerversammlung erstellt der Insolvenzverwalter zu Beginn des Verfahrens einen Bericht zum Zustand und der Perspektive des Betriebes. Der Bericht ist mit einem Vorschlag verbunden, wie mit dem Unternehmen weiter verfahren werden soll.

Wie die Verwaltung weiter tätig wird, hängt nun von der Entscheidung der Gläubiger ab. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten. Der Insolvenzverwalter

  • führt den Betrieb fort mit dem Ziel, das Unternehmen im Ganzen oder Kernbereiche zu verkaufen ("übertragende Sanierung")
  • zerschlägt das Unternehmen und verwertet die Vermögensgegenstände einzeln (Liquidation)
  • stellt einen Insolvenzplan auf, auf dessen Grundlage das Unternehmen erhalten und aus der Insolvenz entlassen wird (Sanierung)

Schon mit dem Insolvenz-Eröffnungsantrag könnte auch der Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen mit konkreten Vorschlägen, wie er das Unternehmen zu erhalten und zu sanieren gedenkt.

Haftung

Insolvenzspezifische Haftung

Im Zusammenhang mit insolvenzspezifischen Pflichten haftet der Insolvenzverwalter grundsätzlich gegenüber den Verfahrensbeteiligten, also Gläubigern und Schuldnern (§ 60 Insolvenzordnung (InsO).

Voraussetzung für die Haftung ist eine schuldhafte Pflichtverletzung, also etwa, dass der Verwalter nicht die nötige Sorgfalt walten lässt (Beispiel: Weil Unterlagen im falschen Ordner lagen, hatte es der Insolvenzverwalter versäumt, eine unberechtigte Forderung von erheblichem Umfang zu bestreiten).

Ende der Verwaltungstätigkeit

Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters endet regulär mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens. Einige Aufgaben können aber noch über das eigentliche Verfahren hinaus bestehen.

So überwacht der Insolvenzverwalter auf Beschluss der Gläubigerversammlung die Umsetzung des Insolvenzplanes oder veranlasst später die gerichtliche Anordnung der Nachtragszahlung, wenn sich nach Insolvenzabschluss noch Vermögen ansammelt.

Die Verwaltertätigkeit kann aus wichtigem Grund beendet werden

  • auf Antrag von Gläubigerversammlung oder -ausschuss
  • auf eigenen Antrag
  • bei Abberufung durch die Gläubigerversammlung
  • bei Abberufung von Amts wegen

Das Recht, zu kündigen oder das Amt niederzulegen, haben Insolvenzverwalter nicht.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023