Ordnungswidrigkeiten (Baurecht)

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Im Bauordnungsrecht gibt es eine Reihe von Tatbeständen, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Die Bußgeldhöhe kann bis zu EUR 500.000 betragen.

Danach handelt beispielsweise ordnungswidrig, wer

  • gegen eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Bauaufsichtsbehörde (zum Beispiel Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen) verstößt,
  • ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon Bauwerke (bauliche Anlagen) errichtet, ändert, benutzt oder ohne die erforderlichen Anzeigen und bautechnischen Nachweise beseitigt,
  • mit der Durchführung eines von der Genehmigung freigestellten Bauvorhabens bereits vor Ablauf von drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der Unterlagen beginnt,
  • mit den Bauarbeiten beginnt, ohne die (erforderliche) Baugenehmigung erhalten und der Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise und die Baubeginnsanzeige vorgelegt zu haben oder sich den Maßnahmen der Bauüberwachung widersetzt (Aufforderungen und Anzeigepflichten),
  • die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
  • Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorliegen,
  • Bauprodukte ohne ein erforderliches Ü-Zeichen verwendet,
  • Bauarten ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,
  • als Bauherr oder Bauherrin, Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin, Unternehmer oder Unternehmerin, Bauleiter oder Bauleiterin oder als deren Vertreter oder Vertreterin seine oder ihre gesetzlichen Pflichten verletzt,
  • wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine behördliche Entscheidung (zum Beispiel eine Baugenehmigung oder Beseitigungsanordnung) zu erwirken oder zu verhindern.

Andere Tatbestände

Daneben ergeben sich auch aus anderen Rechtsgebieten Ordnungswidrigkeitstatbestände. Beispielsweise kann die Veränderung eines denkmalgeschützten Gebäudes ohne Genehmigung mit einer Geldbuße bis EUR 500.000 belegt werden. Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude ohne Genehmigung zerstört, begeht sogar eine Straftat und muss mit einer hohen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 02.06.2022