Eröffnung eines Testaments / Erbvertrags

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Allgemeines zur Eröffnung

Das Nachlassgericht (Amtsgericht) hat, sobald es von dem Tod des Erblassers* Kenntnis erlangt, eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Gleiches gilt für eine nach dem Sterbefall bei Gericht abgelieferte Verfügungen von Todes wegen.

Das Gericht kann

  • den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben oder
  • zur Eröffnung einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden.

Die Testamentseröffnung findet in der Regel im Büroweg statt. In diesem Fall wird von der Ladung Beteiligter abgesehen. Sie werden zweckmäßiger durch die Übersendung von Ablichtungen über Form und Inhalt der Verfügung(en) von Todes wegen unterrichtet.

Hinweis: Verfügungen des überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners beim gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament) oder des überlebenden Vertragspartners beim Erbvertrag sind dabei nicht bekanntzumachen, soweit sie von den Verfügungen des Verstorbenen trennbar sind.

Über die Eröffnung fertigt das Nachlassgericht eine Niederschrift an. Falls die Verfügung von Todes wegen verschlossen war, wird in der Niederschrift festgestellt, ob der Verschluss unversehrt war.

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, die Verfügung von Todes wegen direkt nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.

Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung, dass der Erblasser noch am Leben ist, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen fällt eine Gebühr von EUR 100,00 an.

Einsicht in und Abschrift aus einer Verfügung von Todes wegen

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament oder einen eröffneten Erbvertrag einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder Erbvertrags oder einzelner Teile anzufordern. Die Abschrift wird auf Verlangen beglaubigt.

Dies gilt nicht für die geheim zu haltenden Verfügungen des überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners beim gemeinschaftlichen Testament bzw. des überlebenden Vertragspartners beim Erbvertrag.

Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die Kenntnis der eröffneten Verfügung von Todes wegen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Ein solches Interesse haben beispielsweise die Erben.

Eröffnung durch ein anderes Gericht

  • Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht des letzten Wohnorts des Verstorbenen die letztwillige Verfügung in amtlicher Verwahrung, wird die Eröffnung von diesem durchgeführt.
  • Nach der Eröffnung übersendet das verwahrende Gericht die Verfügung von Todes wegen mit einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem örtlich zuständigen Nachlassgericht.
  • Eine beglaubigte Abschrift behält das bisher verwahrende Gericht für seine Akten.
  • Gleiches gilt, wenn eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen nach dem Sterbefall bei einem anderen Gericht abgegeben wird.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023