Vormundschaft und Pflege
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Das Familiengericht kann in die Erziehung eingreifen und den Eltern das Sorgerecht teilweise oder ganz entziehen. Dies geschieht, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Das Sorgerecht kann in der Folge entweder teilweise (Pflegschaft) oder vollständig (Vormundschaft) auf die Pflegeeltern übertragen werden. Bei der Entscheidung des Familiengerichts steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.
Pflege
Ist den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind teilweise entzogen, so ordnet das Familiengericht für verschiedene Aufgaben eine sogenannte Ergänzungspflegschaft an (etwa für die Verwaltung des Vermögens oder die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes).
Lebt das Kind für längere Zeit in der Pflegefamilie, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.
Vormundschaft
Dem Vormund wird die gesamte elterliche Sorge übertragen. Er entscheidet als gesetzlicher Vertreter bzw. Vertreterin des Kindes in allen Angelegenheiten für das Kind. Ist das Kind in die Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort bleiben, können die Pflegeeltern zum Einzelvormund bestellt werden. Einen solchen Antrag können das Jugendamt oder die Pflegeeltern beim Familiengericht stellen.
Das Jugendamt berät und unterstützt den Vormund in allen Belangen der elterlichen Sorge. Die Übernahme einer Vormundschaft erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.
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Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.04.2024