Anmeldung der Eheschließung

Inhalte aus AMT24

Anmeldung der Eheschließung
Kirchliche Trauung
Voraussetzungen für eine Eheschließung – Ehehindernisse
Besonderheiten für Ausländer
Trauzeugen
Namensführung

Anmeldung der Eheschließung

Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden, früher wurde dies auch "Aufgebot bestellen" genannt. Die Anmeldung kann am Haupt- oder am Nebenwohnsitz der Verlobten vorgenommen werden. Wohnen die zukünftigen Ehepartner* an verschiedenen Orten, so können sie wählen, bei welchem Standesamt sie die Eheschließung anmelden wollen.  

Tipp: Viele Standesämter haben Faltblätter, Broschüren und Vordrucke. Sie können die Informationsangebote telefonisch, schriftlich oder über das Internet bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung anfordern.

Bei der Anmeldung sollen beide Verlobte persönlich anwesend sein, ist einer der Eheschließenden verhindert, kann er den anderen schriftlich bevollmächtigen; sind beide aus wichtigen Gründen verhindert, kann die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten angemeldet werden.

Bei der Anmeldung der Eheschließung im Standesamt müssen Sie bestimmte Unterlagen und Dokumente vorlegen und einige Dinge beachten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Ort der Trauung

Die Ehe kann grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Der Ort, an dem die Eheschließung angemeldet wird, muss also nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem die standesamtliche Trauung tatsächlich stattfinden soll.

Allerdings muss das Standesamt, bei dem die Ehe angemeldet wurde, dem Standesamt am Ort der Trauung mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.

Anmeldefrist

Für die Anmeldung gibt es keine feste Frist. Damit es aber keine Probleme mit dem gewünschten Hochzeitstermin gibt, sollten Sie sich frühzeitig beim Standesamt melden. Die Beschaffung der notwendigen Unterlagen und die Prüfung der Ehevoraussetzungen nehmen Zeit in Anspruch.

Hinweis: Der Termin für die Trauung kann erst festgelegt werden, wenn die Prüfung der Ehevoraussetzungen abgeschlossen ist.

Wunschtermin

Denken Sie auch daran, dass manche Tage als Hochzeitsdatum besonders begehrt sind und Termine an diesen Tagen schnell ausgebucht sind. Zum Beispiel sind dies Tage mit "auffälligem" Datum, wie zum Beispiel der 01.08.2018 (1.8.18) oder der 09.09.2019. Die Sommermonate sowie Tage am Ende der Woche sind ebenfalls begehrt.

Viele Standesämter bieten auch Termine außerhalb der normalen Sprechzeiten, insbesondere an Samstagen, an. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung und Reservierung.

Besondere Trauungsorte

Manche Standesämter haben für die standesamtliche Trauung auch Außenstellen in besonderen Räumlichkeiten eingerichtet. Auch hier empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung und Reservierung.

Kirchliche Trauung

Vorausgesetzt beide Eheschließenden sind volljährig, können sie unabhängig von der standesamtlichen Trauung auch kirchlich heiraten. Zivilrechtlich besitzt die kirchliche Eheschließung in Deutschland keine Gültigkeit. Ein Verbot der religiösen Voraustrauung (oder sonstige traditionelle Handlung) besteht, wenn einer der Eheschließenden das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Voraussetzungen für eine Eheschließung – Ehehindernisse

Volljährigkeit

Die Ehe kann nicht vor Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden. (Die früher vorgesehene Möglichkeit der Befreiung von dem Erfordernis der Volljährigkeit durch das Amtsgericht besteht nicht mehr). 

Ehe zwischen Verwandten

Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Wenn ein Partner das Adoptivkind des anderen ist, muss das Adoptivverhältnis vor einer beabsichtigten Eheschließung aufgelöst werden.

Doppelehen

Doppelehen sind in Deutschland verboten. Eine zuvor eingegangene Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Auch eine zuvor begründete Eingetragene Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

Besonderheiten für Ausländer

Haben Sie oder Ihr zukünftiger Ehepartner oder auch Sie beide eine ausländische Staatsangehörigkeit, sind vorab umfangreiche rechtliche Fragen zu klären. Ausländer müssen ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatlandes vorlegen. Ist das nicht möglich, kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichts hiervon eine Befreiung erteilt werden.  

Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Termin im Standesamt zu vereinbaren, um sich persönlich über die notwendigen Unterlagen und Dokumente und deren Beschaffung zu informieren.

Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Verlobten ungültig wäre.

Trauzeugen

Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie eine oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.  

Trauzeugen sind "Zeugen der Trauung". Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift die übereinstimmende Erklärung der Verlobten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Da es sich bei einer Eheschließung um einen bedeutenden Rechtsakt handelt, sollten die Trauzeugen volljährig sein. In Einzelfällen kann eine Ausnahme zulässig sein, wenn die ausgewählte Person sich der Bedeutung ihrer Aufgabe bewusst ist.

Namensführung

Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennte Familiennamen führen wollen, kann bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 10.12.2021