Erbengemeinschaft

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Nicht selten fällt der Nachlass an mehrere Erben* und wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben – das bedeutet, der gesamte Nachlass wird Eigentum aller Erben.

In diesem Fall hat erst einmal keiner der Erben einen Anspruch auf einen konkreten Vermögensgegenstand. Vielmehr können die Miterben dann grundsätzlich nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen (beispielsweise das nicht mehr benötigte Auto des Erblassers verkaufen) und müssen die Erbschaft auch gemeinsam verwalten. Das bereitet oft erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere wenn die Erben nicht im selben Ort wohnen oder wenn sie sich nicht einigen können. Jeder Miterbe kann jedoch durch einen notariell beurkundeten Vertrag über seinen quotenmäßigen Anteil an der Erbschaft verfügen.

Hinweis: Maßnahmen, die zur Erhaltung eines Nachlassgegenstandes notwendig sind, kann der Miterbe ohne Zustimmung der Übrigen treffen.

Auseinandersetzung

Die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses ist nicht unproblematisch. Um aus dieser Situation zu entkommen, kann grundsätzlich jeder Erbe die Aufhebung der Erbengemeinschaft, die sogenannte "Auseinandersetzung", verlangen.

Achtung! Eine Auseinandersetzung ist nicht möglich, wenn der Erblasser im Testament die Teilung des Nachlasses für bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgeschlossen hat (zum Beispiel, um einen Familienbetrieb zu erhalten).

Einigung unter den Erben oder mit rechtlicher Hilfe

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu dessen Aufgaben. In allen anderen Fällen obliegt dies den Erben selbst.

Ist eine Einigung unter den Erben nicht möglich, empfiehlt es sich, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Da eine Erbauseinandersetzung in vielen Fällen emotional geführt wird, kann eine professionelle Beratung hier Lösungswege aufzeigen.

Notare wiederum führen auf Antrag ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften durch (Auseinandersetzungsverfahren).

Vermögenssicherung durch Nachlasspfleger

In einzelnen Fällen muss das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses Sorge tragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe noch nicht bekannt ist und das Bedürfnis besteht, den Nachlass vor einem Vermögensverlust zu schützen. In diesem Fall wird durch das Gericht ein Nachlasspfleger bestellt, der dann als Vertreter der unbekannten Erben den Nachlass zu sichern und zu verwalten hat.

Wahrung der Rechte abwesender Erben

Ist ein Erbe zwar namentlich bekannt, nicht aber sein Aufenthaltsort, kann das Betreuungsgericht für ihn einen Abwesenheitspfleger bestellen. Mit der Pflegschaft werden die Rechte nicht anwesender volljähriger Erben im Auseinandersetzungsverfahren gewahrt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023