Steuerliche Aspekte

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Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer, die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, der Schenkungsteuer. Weitere Steuern fallen für einen Vermögensanfall durch Erbschaft oder Schenkung nicht an. Sie müssen geerbtes Geld also beispielsweise nicht als Einkommen in der Einkommensteuerklärung angeben.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024